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   BGH, 05.10.1955 - 6 StR 76/55   

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https://dejure.org/1955,2439
BGH, 05.10.1955 - 6 StR 76/55 (https://dejure.org/1955,2439)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1955 - 6 StR 76/55 (https://dejure.org/1955,2439)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1955 - 6 StR 76/55 (https://dejure.org/1955,2439)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.10.1954 - 6 StR 222/54
    Auszug aus BGH, 05.10.1955 - 6 StR 76/55
    Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 93 Abs. 1 StGB hält es im Hinblick auf die in dem Urteil des Senats BGHSt 6, 318 dargelegten Grundsätze nicht für zulässig; den hochverräterischen Inhalt im Sinne des § 84 StGB in Verbindung mit §§ 80 und 81 StGB verneint es, weil die zeitliche Bestimmtheit des Planes nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei.

    Der Freispruch findet schon hierin seine Rechtfertigung; es bedarf daher keiner Erörterung, ob das Verfahren hätte eingestellt werden müssen, soweit die Entscheidung des Landgerichts zu § 93 StGB auch mit dem Hinweis auf das sich aus Art. 21 GrundG ergebende Prozesshindernis begründet worden ist (BGHSt 6, 318, 322) [BGH 13.10.1954 - 6 StR 222/54].

  • BGH, 12.05.1954 - 6 StR 92/54

    Kreis der wegen Betätigung für eine verfassungsfeindliche Vereinigung strafbaren

    Auszug aus BGH, 05.10.1955 - 6 StR 76/55
    Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil des Senats 6 StR 92/54 vom 3. November 1954 (NJW 1955, 71), in dem dargelegt ist, dass die Einziehung nach § 86 StGB in dem gegen einen bestimmten Angeklagten gerichteten Verfahren zulässig ist, wenn er mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat: sie ist der Ansicht, dass diese Voraussetzungen gegeben seien; das Landgericht habe den Angeklagten freigesprochen, weil nicht nachgewiesen sei, dass er die Schriften zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten habe; dieses Merkmal gehöre zum inneren Tatbestand, dessen Verwirklichung für die Einziehung nicht erforderlich sei.
  • BGH, 03.11.1954 - 6 StR 192/54
    Auszug aus BGH, 05.10.1955 - 6 StR 76/55
    Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil des Senats 6 StR 92/54 vom 3. November 1954 (NJW 1955, 71), in dem dargelegt ist, dass die Einziehung nach § 86 StGB in dem gegen einen bestimmten Angeklagten gerichteten Verfahren zulässig ist, wenn er mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat: sie ist der Ansicht, dass diese Voraussetzungen gegeben seien; das Landgericht habe den Angeklagten freigesprochen, weil nicht nachgewiesen sei, dass er die Schriften zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten habe; dieses Merkmal gehöre zum inneren Tatbestand, dessen Verwirklichung für die Einziehung nicht erforderlich sei.
  • BGH, 28.02.1959 - 1 StE 1/59

    Jugendverfolgung, Hetzschrift, Verfassungsgrundsätze, § 185 StGB

    Ist die äussere Tatseite des § 93 unter Einschluss ihrer subjektiven Bestandteile ("gefördert werden sollen", "darauf gerichtet sind", vgl. auch BGH 6 StR 76/55 vom 5.10.1955) erfüllt, so liegt das Tatunrecht klar zutage, zumal der Bundesgerichtshof stets entschieden hat, dass die staatsfeindliche Tendenz einer Schrift (und damit das Tatunrecht) aus ihr selbst, ergänzungsfähig durch allgemein- oder gerichtskundige Tatsachen, hervorgehen müsse (BGH 8, 243, neuestens: BGH 5 StR 35/58 vom 11.12.1958).
  • BGH, 06.03.1961 - 3 StR 53/60
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  • BGH, 27.05.1959 - 3 StR 8/59

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Da der Angeklagte auch nach Ansicht des Landgerichts den äusseren Tatbestand dieser Vorschrift, mindestens in Versuchsform, verwirklicht und dadurch die Rechtsordnung verletzt hat, konnte im Strafverfahren gegen ihn trotz Freispruchs selbständig auf Einziehung erkannt werden (BGHSt 6, 62; NJW 55, 71 = LM Nr. 2, 6 StR 76/55 vom 5. Oktober 1955).
  • BGH, 05.10.1955 - 6 StR 44/55
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